Begründung: Rechtliche Beurteilung Der im Vorprozeß Beklagte brachte seine auf § 530 Abs. 1 Z 7 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage beim Berufungsgericht, dem Oberlandesgericht Linz, das im Vorprozeß eine Beweiswiederholung durchgeführt und der Berufung des Klägers teilweise stattgegeben hatte, ein. Das Oberlandesgericht Linz wies die Wiederaufnahmsklage schon im Vorprüfungsverfahren mit Beschluß zurück. Der gegen den Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs des ... mehr lesen...