Begründung: Der Schuldner beantragte am 23. 4. 2008 die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens, die Annahme eines Zahlungsplans und die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens im Falle des Scheiterns dieses Zahlungsplans. Er gab eine Erklärung gemäß § 199 Abs 2 KO ab. Das Erstgericht eröffnete mit Beschluss vom 2. 6. 2008 das Schuldenregulierungsverfahren. Es entzog dem Schuldner die Eigenverwaltung und bestellte einen Masseverwalter. Der Schuldner beantragte am 23. 4. 2008 die... mehr lesen...