Begründung: Mit Beschluss vom 21. 5. 2010 gab das Erstgericht dem Antrag der Beklagten, ihrem Rekurs gegen die teilweise Stattgebung des Sicherungsantrags aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, statt. Dagegen erhob der Kläger Rekurs und beantragte, dem Rekurs keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das Erstgericht wies diesen Rekurs unter Hinweis auf § 524 Abs 2 ZPO als unzulässig zurück. Das Erstgericht wies diesen Rekurs unter Hinweis auf Paragraph 524, Absatz 2, ZPO als unzulässi... mehr lesen...