Begründung: Zwischen den Parteien ist strittig, wem das Fischereirecht an einem bestimmten Grundstück zusteht. Im Vormerkblatt für den Fischereikataster des Landes Kärnten ist das Fischereirecht der Klägerinnen je zur Hälfte vorgemerkt und zufolge Bescheids der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom 8.November 1995 auch für die Beklagte vorläufig vorgemerkt. Im Gutsbestandsblatt einer näher bezeichneten Liegenschaft der Beklagten ist ersichtlich gemacht: „Das ausschließliche Fisch... mehr lesen...