Begründung: Das Erstgericht erklärte über Antrag der betreibenden Partei die Entscheidung der Kammer I des Gerichts von Padua vom 11. Juni 2008 und die Entscheidung der Kammer II des Zivil- und Strafgerichts Padua vom 8. August 2008 für Österreich für vollstreckbar (Punkt 1 des erstgerichtlichen Beschlusses). Ferner bewilligte das Erstgericht mit Punkt 2 seines Beschlusses die Exekution auf Geldforderungen der verpflichteten Parteien gegen den Drittschuldner, eine näher bezeichnete ... mehr lesen...