Norm: ZPO §182ZPO §454 Abs1ZPO §496 Abs1 Z3ZPO §501ZPO §518 Abs3
Rechtssatz: Für die Rechtzeitigkeit einer Besitzstörungsklage ist der Kläger aufgrund seiner größeren "Nähe zum Beweis" beweispflichtig. Da die entscheidende Tatsache des Zeitpunktes der Kenntnis von der Störung in seiner Sphäre liegt und er den Beweis wesentlich leichter erbringen kann, trifft ihn diesbezüglich die Beweislast. Entscheidungstexte ... mehr lesen...