Infolge der Eingabe der Beklagten vom 2. Dezember 1953 hat das Erstgericht das in Kurzschrift aufgenommene Verhandlungsprotokoll vom 3. November 1953 und dessen Übertragung bezüglich eines Satzes in der Wiedergabe der Parteienvernehmung der Beklagten gemäß § 212 Abs. 5 ZPO. mit der Begründung: berichtigt, daß es sich um eine offenbare Unrichtigkeit der Aufnahme gehandelt habe. Infolge der Eingabe der Beklagten vom 2. Dezember 1953 hat das Erstgericht das in Kurzschrift aufgenommene ... mehr lesen...