Norm: ZPO §508 Abs2ZPO §528 Abs2a A
Rechtssatz: „Sinngemäße" Anwendung in § 528 Abs 2a ZPO schließt ein, dass für den Abänderungsantrag-verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs-, nur dann eine vierwöchige Frist offensteht, wenn auch der Revisionsrekurs selbst binnen vier Wochen einzubringen ist. Beträgt die Rekursfrist allerdings 14 Tage, muss auch der Abänderungsantrag binnen 14 Tagen gestellt werden. Entscheidungstex... mehr lesen...