Entscheidungen zu § 507a Abs. 2 ZPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

TE OGH 2009/6/29 9Ob39/09i

Begründung: Das Erstgericht gab im zweiten Rechtsgang dem Klagebegehren hinsichtlich des Begehrens, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von 7.560 EUR sA zu zahlen statt, während es das Mehrbegehren von 480 EUR sA abwies. Das Berufungsgericht gab den gegen den stattgebenden Teil des Ersturteils erhobenen Berufungen der Beklagten und der Nebenintervenientin nicht Folge. Die Berufungsentscheidung erging in nichtöffentlicher Sitzung, obwohl die Nebeninterve... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 29.06.2009

TE OGH 2008/4/3 1Ob186/07w

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Entscheidung | OGH | 03.04.2008

RS OGH 2008/4/3 1Ob186/07w, 9Ob39/09i, 1Ob104/13w

Norm: ZPO §507a Abs1ZPO §507a Abs2
Rechtssatz: Die Fristenregelung des § 507a Abs 1 ZPO hat den Normalfall der bereits erfolgten Zustellung der Berufungsentscheidung an alle Parteien vor Erhebung eines dagegen gerichteten Rechtsmittels vor Augen. Wird dagegen einer Partei die Rechtsmittelentscheidung (irrtümlich) nicht zugestellt, beginnt für sie der Lauf der Frist für die Revisionsbeantwortung jedenfalls dann erst mit Zustellung auch der Beruf... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 03.04.2008

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