Entscheidungen zu § 507a Abs. 1 ZPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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TE OGH 2008/4/3 1Ob186/07w

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Entscheidung | OGH | 03.04.2008

RS OGH 2008/4/3 1Ob186/07w, 9Ob39/09i, 1Ob104/13w

Norm: ZPO §507a Abs1ZPO §507a Abs2
Rechtssatz: Die Fristenregelung des § 507a Abs 1 ZPO hat den Normalfall der bereits erfolgten Zustellung der Berufungsentscheidung an alle Parteien vor Erhebung eines dagegen gerichteten Rechtsmittels vor Augen. Wird dagegen einer Partei die Rechtsmittelentscheidung (irrtümlich) nicht zugestellt, beginnt für sie der Lauf der Frist für die Revisionsbeantwortung jedenfalls dann erst mit Zustellung auch der Beruf... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 03.04.2008

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