Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Dr. Fellinger und Hon.-Prof. Dr. Neumayr als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Wolfgang P*****, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1201 Wien, vertreten durch Dr. Josef Milchram und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Integritätsabgeltung, infolge Reku... mehr lesen...
Norm: ZPO §506 Abs1 Z4 DZPO §507 Abs3ZPO §520 Abs1 AASGG §40
Rechtssatz: § 40 ASGG enthält Sonderbestimmungen über die Vertretung vor den Gerichten erster und zweiter Instanz. Für die Vertretung vor dem Obersten Gerichtshof gelten mangels solcher Sonderbestimmungen die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof herrscht absoluter Anwaltszwang. Entscheidungstexte ... mehr lesen...