Norm: JN §57ZPO §500 IIA2ZPO §500 IIH
Rechtssatz: Nach § 57 JN, der gemäß § 402 Abs 4, § 78 EO iVm § 526 Abs 3, § 500 Abs 3 ZPO auch für den Bewertungsausspruch des Rekursgerichts im selbständigen Sicherungsverfahren nach § 379 EO sinngemäß anzuwenden ist, ist unter anderem bei Streitigkeiten, die nur die Sicherstellung einer Forderung betreffen, der Betrag der Forderung (oder der eines allenfalls geringerwertigen Pfandgegenstands) maßgebend. ... mehr lesen...