Begründung: Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer iSd § 528 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage kann sich gemäß dem im Revisionsrekursverfahren analog anwendbaren § 510 Abs 3 ZPO (iVm §§ 402 Abs 4, 78 EO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage kann sich gemäß dem im Revisionsrekursverfahren analog... mehr lesen...