Norm: ZPO §489 ZPO § 489 heute ZPO § 489 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
Rechtssatz:
Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, die in erster Instanz beeidete Partei im Falle der Wiederholung der Parteienvernehmung neuerlich eidlich zu vernehmen.
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Norm: ZPO §489 ZPO § 489 heute ZPO § 489 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
Rechtssatz:
Bei Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Prozeßgerichtes ist das Berufungsgericht verpflichtet, die Beweisaufnahme durch Parteienvernehmung, und zwar auch dann zu wieder... mehr lesen...