Norm: ZPO §486 Abs4ZPO §503 Z2 C6
Rechtssatz: Erhebliche Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, wenn in der mündlichen Berufungsverhandlung keine Parteienvorträge erstattet werden. Das Recht der Parteien auf mündlichen Vortrag ihrer Berufung in der mündlichen Berufungsverhandlung ist unverzichtbar. Entscheidungstexte 1 Ob 559/56 Entscheidungstext OGH 23.01.1957 1 Ob 559/56 ... mehr lesen...