Der Kläger begehrt die Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten aus 1 der Kasko-Vollversicherung zweier LKW, die noch fast neu am 28. Dezember 1974 beim Brand eines zur Abstellung der Fahrzeuge verwendeten Schuppens in der Schottergrube des Klägers zerstört wurden. Die Beklagte wendete Leistungsfreiheit wegen grober Fahrlässigkeit ein, weil die Fahrzeuge in einer zur Garagierung ungeeigneten Holzbaracke verwahrt worden seien und der Brand auf Schweißarbeiten zurückzuführen sei,... mehr lesen...