Begründung: Zwischen den Streitteilen ist vor dem Bezirksgericht Döbling ein Scheidungsverfahren anhängig. Unstrittig ist, daß im Zuge eines von der Klägerin angestrengten Besitzstörungsverfahrens vom Bezirskgericht Döbling ein in Rechtskraft erwachsener Endbeschluß erlassen wurde, mit welchem dem Beklagten die Anbringung neuer Schlösser an der Ehewohnung Z*****gasse ***** untersagt wurde. Weiters ist unstrittig, daß die Klägerin gegen den Beklagten ein weiteres Besitzstörungs... mehr lesen...