Begründung: Mit ihrer (Mahn-)Klage begehrte die Klägerin von der erst- und zweitbeklagten Partei zur ungeteilten Hand die Zahlung von EUR 16.023,80 s.A. mit der Behauptung ,sie habe mit der Erstbeklagten eine Vereinbarung über eine Bauplatzfreistellung in Zirl-Sellrain zwischen Mast Nr. 35 und 36 im Bereich der Grundparzellen 98/1 und 98/2 KG Sellrain getroffen und sei nach Teilzahlung und einer Gutschrift dieser Betrag noch offen, für welchen die Zweitbeklagte als persönlich haften... mehr lesen...