Entscheidungsgründe: Die Klägerin begehrte vom Beklagten, mit dem sie am 9.Feber 1980 die Ehe geschlossen hatte, mit der am 1.Feber 1989 eingebrachten Klage die Zahlung von S 500.000,-- sA, weil er ihr immer wieder versprochen hätte, für ihre auf sein Haus ***** getätigten Aufwendungen einen Hälfteanteil dieser Liegenschaft in ihr Eigentum zu übertragen. Da auf der Liegenschaft das Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten der Mutter des Beklagten einverleibt gewesen sei, hab... mehr lesen...