Der Ausgleichsschuldner stellte ursprünglich nachstehenden Ausgleichsvorschlag: 1. Die bevorrechteten Forderungen werden iS der §§ 23 und 46 AO durch den Ausgleich nicht berührt und nach dem ihnen gesetzlich zustehenden Vorrecht befriedigt; 2. die übrigen Gläubiger erhalten eine Quote von 40%, zahlbar in fünf gleichen Raten, deren erste sechs Monate nach Annahme des Ausgleiches, während die weiteren jeweils am Ende der Folgemonate fällig werden; 3. sämtliche Gläubiger sind verpfli... mehr lesen...