Entscheidungen zu § 426 Abs. 1 ZPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

TE OGH 2009/1/27 8Ob165/08k

Begründung: Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde mit Beschluss vom 6. 7. 2007 das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Bereits im Jahr 2006 hatten die Beklagten unter anderem gegen die nunmehrige Gemeinschuldnerin eine Klage auf 30.000 EUR sA eingebracht und ein Versäumungsurteil über 30.000 EUR samt 9,47 % Zinsen seit 22. 12. 1995 sowie die mit 4.053,53 EUR bestimmten Verfahrenskosten erwirkt. Die Kosten des daraufhin eingeleiteten Exekut... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 27.01.2009

RS OGH 2009/1/27 8Ob165/08k

Norm: ZPO §426 Abs1KO §110 Abs4KO §171
Rechtssatz: § 426 Abs 1 ZPO ist auch im Konkursverfahren anzuwenden. Dabei kommt es für die Frage, ob die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Beschlusses (an bei der Verkündung anwesende Parteien) erforderlich ist, nicht darauf an, ob ein zulässiges Rechtsmittel der Partei auch erfolgreich sein wird, sondern nur darauf, ob das Rechtsmittel gegen diesen Beschluss grundsätzl... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 27.01.2009

RS OGH 1999/6/29 1Ob153/99b

Norm: ZPO §426 Abs1GOG §79 Abs4
Rechtssatz: Die Zustellung einer Beschlußausfertigung nach § 79 Abs 4 GOG ist für die Frage der Anfechtbarkeit ohne jede Bedeutung, weil die Wirksamkeit des Beschlusses gemäß § 426 Abs 3 ZPO bereits durch dessen mündliche Verkündung eintritt. Entscheidungstexte 1 Ob 153/99b Entscheidungstext OGH 29.06.1999 1 Ob 153/99b ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 29.06.1999

Entscheidungen 1-3 von 3