Norm: ZPO §502 AZPO §528 Abs2 Z1 LZPO §528 Abs1 Z1a LZPO §528 Abs2a LEO §78EO §402 Abs1 CEO §402 Abs2 CZPO §402 Abs4 C
Rechtssatz: Aus dem Gemeinschaftsrecht ist nicht ableitbar, dass der Oberste Gerichtshof in Verdrängung der Zugangsbeschränkungen nach nationalem Verfahrensrecht immer anrufbar sein müsse, wenn eine im Sicherungsverfahren angestrebte Entscheidung (auch) von der Lösung einer Frage des Gemeinschaftsrechts abhängt. ... mehr lesen...