Norm: ZPO §399 Abs1ZPO §442 Abs3
Rechtssatz: Ein unechtes, kontradiktorisches Versäumungsurteil ist nach Durchführung eines Beweisverfahrens auszufertigen. Die Erlassung eines unechten Versäumungsurteiles (hier: negatives Versäumungsurteil) in Form eines Urteilsvermerkes ist nicht zulässig. Entscheidungstexte 7 Ob 291/00w Entscheidungstext OGH 14.02.2001 7 Ob 291/00w ... mehr lesen...