Das Prozeßgericht erließ auf Grund des Antrages der klagenden Partei eine einstweilige Verfügung. Das Rekursgericht wies den Rekurs der Nebenintervenientin der beklagten Partei zurück. Der Oberste Gerichtshof bestätigte den Beschluß des Rekursgerichtes. Rechtliche Beurteilung Begründung: Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von seiner in wiederholten Entscheidungen (SZ. VI/355 und 1 Ob 665/37, ÖRZ. 1937, S. 421) ausgesprochenen Rechtsansich... mehr lesen...