Entscheidungsgründe: Der am 29.Juni 1953 geborene Kläger, ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland, wurde am 30.Jänner 1974, 16,15 Uhr, in Graz in Polizeihaft genommen. Mit Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 2.Februar 1974, 15 Vr 55/74, wurde über den Kläger gemäß §§ 175 Abs 1 Z 2 und 3, 177 StPO die Verwahrungshaft, mit Beschluß desselben Gerichtes vom 8.Februar 1974 gemäß § 180 Abs 2 Z 1 bis 3 StPO die Untersuchungshaft verhängt. Der Kläger stand... mehr lesen...