Norm: ZPO §384 Abs1 und Abs2 ZPO § 384 heute ZPO § 384 gültig ab 01.03.1939 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 1999/1938
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 384 Abs 2 ZPO ist darin zu verstehen, dass eine Beweissicherung auch ohne Nachweis einer Gefährdung im Sinne des Abs 1 zugelassen werden... mehr lesen...