Die Beklagte ist eine GmbH, die aus zwei Gesellschaftern besteht, nämlich der Stadt Wien, die 2/3, und der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien, die 1/3 des Stammkapitals besitzt. Geschäftsführer der GmbH ist Walter R. Die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien hat einen Präsidenten und drei Vizepräsidenten; einer der letzteren ist Kommerzialrat Hans A, der nach seinen Angaben für seine Tätigkeit kein Entgelt, wohl aber eine Aufwandentschädigung erhält. Der Senat 2 des... mehr lesen...
Norm: JN §19 Z1 ZPO §373 Abs2 ZPO §373 Abs3 JN § 19 heute JN § 19 gültig ab 01.01.1898 ZPO § 373 heute ZPO § 373 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017 ... mehr lesen...