Begründung: Strittig ist die Schenkung und „wirkliche" Übergabe dreier Sparbücher an die Beklagte durch die Gesamtrechtsvorgängerin des Klägers. Rechtliche Beurteilung Der Revisionswerber vermag das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht darzulegen. Der Revisionswerber vermag das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht darzulegen. Davon, dass sich das Gericht zweiter Instanz mit seinem „wichtigsten... mehr lesen...