Norm: ZPO §344 Abs2 ZPO § 344 heute ZPO § 344 gültig ab 01.01.1898
Rechtssatz:
Die Erinnerung an den abgelegten Eid hat dieselbe Wirkung wie die neuerliche Ablegung des Eides.
Entscheidungstexte 5 Os 264/54 Entscheidungstext ... mehr lesen...