Begründung: Der Kläger beantragte, einen in Frankfurt am Main wohnhaften Zeugen statt, wie vom Erstgericht bereits angeordnet, im Wege der Rechtshilfe durch das Amtsgericht Frankfurt am Main vor dem erkennenden Gericht zu vernehmen und gab dazu eine Erklärung seiner Bereitschaft zur Kostentragung iSd § 328 Abs 4 ZPO ab. Der Kläger beantragte, einen in Frankfurt am Main wohnhaften Zeugen statt, wie vom Erstgericht bereits angeordnet, im Wege der Rechtshilfe durch das Amtsgeric... mehr lesen...
Norm: ZPO §328 Abs4 ZPO § 328 heute ZPO § 328 gültig ab 01.01.1898
Rechtssatz:
Die Übernahme einer derartigen Verpflichtung setzt eine ausdrückliche Erklärung voraus.
Entscheidungstexte 1 Ob 34/65 Entscheidungstext OGH 0... mehr lesen...
Norm: ZPO §328 Abs1 Z2 ZPO §328 Abs4 ZPO § 328 heute ZPO § 328 gültig ab 01.01.1898 ZPO § 328 heute ZPO § 328 gültig ab 01.01.1898
Rechtssatz: ... mehr lesen...