Entscheidungen zu § 29 ZPO

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RS UVS Oberösterreich 2005/07/04 VwSen-300686/2/Gf/Sta

Rechtssatz: Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses entspricht insofern nicht den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG, weil danach völlig offen bleibt, durch welches konkrete Verhalten der Rechtsmittelwerber eine den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit ausgeübt haben soll. Allein die "Verfassung eines Schreibens", wie dies im
Spruch: angeführt ist, ist nämlich nicht schon per se geeignet, diesen Tatbestand zu erfüllen. Vielmehr hätte die belangte Behörde näher umschreiben müssen... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 04.07.2005

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