Norm: EO §389 IEO §389 VBEO §389 VEZPO §81 Abs1ZPO §274 Abs2
Rechtssatz: Im Provisorialverfahren muß der Schriftsatz, mit dem Urkunden vorgelegt werden, dem Gegner nicht zugestellt werden. Vorgelegte Urkunden müssen auch nicht mit den Parteien erörtert werden. Entscheidungstexte 4 Ob 355/76 Entscheidungstext OGH 29.07.1976 4 Ob 355/76 ÖBl 1977, 159 mit Glosse von Schönherr ... mehr lesen...