Begründung: Am 20. 1. 2010 ereignete sich in Waidring ein Schiunfall, an dem der Kläger und der Beklagte beteiligt waren. Der Kläger begehrt die Zahlung des unfallkausalen Schadens sowie Feststellung der Haftung für künftige Schäden aus dem Schiunfall. Die Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichts Innsbruck stützte der Kläger auf Art 5 Nr 3 EuGVVO. Der Kläger begehrt die Zahlung des unfallkausalen Schadens sowie Feststellung der Haftung für künftige Schäden aus dem Schiunfall. D... mehr lesen...