Norm: ZPO §26 Abs1ZPO §29 Abs1
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 29 Abs 1 ZPO, daß soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist - jede eigenberechtigte Person zum Bevollmächtigten bestellt werden kann, schließt die Vertretung durch eine juristische Person, also auch durch einen Verein aus. Entscheidungstexte 5 Ob 514/93 Entscheidungstext OGH 25.05.1993 5 Ob 514/9... mehr lesen...