Norm: ZPO §258 Abs1 Z4
Rechtssatz: Einem Prozessprogramm iSd § 258 Abs 1 Z 4 ZPO kommt keine Entscheidungsqualität zu. Es bindet weder das Gericht, noch die Parteien, ist jederzeit abänderbar und nicht anfechtbar. Entscheidungstexte 9 ObA 82/12t Entscheidungstext OGH 22.08.2012 9 ObA 82/12t 8 Ob 5/16t Entscheidungstext OGH 24.05.2016 8 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §258 Abs1 Z4
Rechtssatz: Einem Prozessprogramm iSd § 258 Abs 1 Z 4 ZPO kommt keine Entscheidungsqualität zu. Es bindet weder das Gericht, noch die Parteien, ist jederzeit abänderbar und nicht anfechtbar. Entscheidungstexte 9 ObA 82/12t Entscheidungstext OGH 22.08.2012 9 ObA 82/12t 8 Ob 5/16t Entscheidungstext OGH 24.05.2016 8 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist folgendes auszuführen: Rechtsprechung und Lehre anerkennen, worauf das Berufungsgericht bereits zutreffend verwiesen hat, die Wirksamkeit von Vereinbarungen, mit denen sich ein Dienstnehmer zur Rückzahlung von Ausbildungskosten für den Fall verpflichtet, daß das Dienstverhältn... mehr lesen...