Die Klägerin brachte beim Landesgericht Feldkirch gegen den Beklagten, dessen Wohnort mit Klosterneuburg angegeben wurde, eine Klage auf Zahlung des Betrages von 196.252.40 S s A ein und stützte die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes auf § 88 JN. Die Klägerin brachte beim Landesgericht Feldkirch gegen den Beklagten, dessen Wohnort mit Klosterneuburg angegeben wurde, eine Klage auf Zahlung des Betrages von 196.252.40 S s A ein und stützte die Zuständigkeit des angerufenen Geric... mehr lesen...