Begründung: Mit der am 10.2.2005 beim Erstgericht eingebrachten Mahnklage beantragte die klagende Partei, den Beklagten zur Bezahlung eines Betrages von € 545,02 samt 12 % Zinsen aus € 382,81 seit 18.5.2004 sowie zum Ersatz der Prozesskosten zu verpflichten. Die klagende Partei schlüsselte ihre Forderungen in der Klage wie folgt auf und erstattete das nachstehende Vorbringen: "Code Angaben über Forderung BelegNr von bis Betrag 01 Telekommunikationsgebühre 20.01.2004 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §245 Abs3 ZPO § 245 heute ZPO § 245 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009 ZPO § 245 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002 ZPO § 245 gültig von 01.05.1983 bis 01.05.1983 ... mehr lesen...