RS OGH 2005/7/22 1R94/05m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.07.2005
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Norm

ZPO §245 Abs3
  1. ZPO § 245 heute
  2. ZPO § 245 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. ZPO § 245 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  4. ZPO § 245 gültig von 01.05.1983 bis 01.05.1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Wird der Anweisung trotz Androhung der Zurückweisungsmöglichkeit nicht bzw. nicht ausreichend Folge geleistet, so ist die Klage zwingend (arg "ist") zurückzuweisen, und zwar nach dem klaren Gesetzeswortlaut zur Gänze und nicht etwa nur hinsichtlich des von der Vermutung nach Abs 2 betroffenen Teiles.Wird der Anweisung trotz Androhung der Zurückweisungsmöglichkeit nicht bzw. nicht ausreichend Folge geleistet, so ist die Klage zwingend (arg "ist") zurückzuweisen, und zwar nach dem klaren Gesetzeswortlaut zur Gänze und nicht etwa nur hinsichtlich des von der Vermutung nach Absatz 2, betroffenen Teiles.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00129:2005:RKR0000013

Im RIS seit

22.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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