Norm: ZPO §244 Abs2EuGVVO Art24
Rechtssatz: Wird ein Zahlungsbefehl gegen einen laut Klage im Inland befindlichen Beklagten bewilligt, stellt sich jedoch bei Zustellung des Zahlungsbefehls heraus, dass dieser im Ausland wohnhaft ist, so ist der Zahlungsbefehl nicht aufzuheben, sondern zuzustellen. Entscheidungstexte 4 R 72/06b Entscheidungstext LG Feldkirch 15.03.2006 4 R 72/... mehr lesen...