Entscheidungsgründe: Mit der am 25.1.2006 beim Bezirksgericht Dornbirn überreichten Klage begehrte die klagende Partei EUR 13,80 an Hauptforderung zuzüglich EUR 9,91 an Nebenforderung von der laut Vorbringen in der Mahnklage in Dornbirn wohnhaften Beklagten. Das Erstgericht erließ antragsgemäß den beantragen Zahlungsbefehl. Dieser konnte an der in der Mahnklage angeführte Adresse nicht zugestellt werden, da die Beklagte laut Postfehlbericht nach CH***** verzogen war. Mit Schriftsa... mehr lesen...
Norm: ZPO §244 Abs2EuGVVO Art24 ZPO § 244 heute ZPO § 244 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009 ZPO § 244 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009 ZPO § 244 gültig von 01.01.2003 bis ... mehr lesen...