Norm: JN §42 Abs3 AcZPO §240 Abs3 CIb
Rechtssatz: Die Bindungswirkung gemäß § 42 Abs 3 JN setzt nicht die ausdrückliche Bejahung der maßgebenden Prozessvoraussetzung im
Spruch: eines Beschlusses voraus. Die Verneinung der Prozessvoraussetzung in den Gründen allein ist der Rechtskraft fähig und kann eine solche Bindungswirkung entfalten (so auch schon 4 Ob 293/98m, 1 Ob 612/95 und 1 Ob 2123/96d). Entscheidungstexte ... mehr lesen...