Begründung: Auf Grund der noch zu Lebzeiten des ursprünglich Beklagten, der am 16. März 2004 verstarb, erhobenen Klage verhielt das Erstgericht mit Urteil vom 2. Februar 2005 dessen Verlassenschaft zur Zahlung von 50.870,98 EUR sA an die klagende und nun betreibende Partei. Dasselbe Gericht bewilligte der betreibenden Partei gegenüber der Verlassenschaft auf Grund deren Besorgnis, ohne diese Maßnahme in der Hereinbringung ihrer Forderung behindert „oder verlustig" zu werden, mit ... mehr lesen...
Begründung: Die Ing. J* GesmbH (in der Folge als GesmbH bezeichnet) begehrte mit einer am 13. 5. 1983 zu 14 Cg 231/83 beim Erstgericht eingebrachten und den beiden Beklagten am 19. bzw. 20. 5. 1983 zugestellten Klage die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Betrages von S 1,381.694,77 s.A. mit der
Begründung: , sie habe auf Bestellung der Beklagten an deren Haus in Salzburg umfangreiche Bauarbeiten durchgeführt, wofür im Sinne von 12 gelegten Teilrechnungen ... mehr lesen...