Norm: ZPO §11 Z2 CZPO §227 Abs2 III
Rechtssatz: Die Ansprüche mehrerer Kläger als formelle Streitgenossen gegen denselben Beklagten können zufolge § 227 Abs 2 ZPO vor dem Gerichtshof durchgesetzt werden, wenn der Streitwert der Ansprüche auch nur eines Klägers die Gerichtshofsgrenze übersteigt. Entscheidungstexte 3 Ob 275/04v Entscheidungstext OGH 31.03.2005 3 Ob 275/04v Veröf... mehr lesen...
Norm: JN §96 Abs2ZPO §227 Abs2 III
Rechtssatz: Eine Widerklage mit einem die bezirksgerichtliche Wertgrenze nicht übersteigenden Streitwert kann beim Gerichtshof erster Instanz nicht erhoben werden. Entscheidungstexte 1 Ob 598/94 Entscheidungstext OGH 11.10.1994 1 Ob 598/94 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002... mehr lesen...
Norm: ZPO nF §227 Abs2 III
Rechtssatz: Ansprüche, die nach der Wertzuständigkeit vor die Bezirksgerichte gehören, können nunmehr mit solchen gemeinsam eingeklagt werden, welche vor dem Gerichtshof erster Instanz geltend zu machen sind. Von § 227 Abs 2 Satz 1 ZPO wird nur das Verbindungshindernis der dergestalt umrissenen sachlichen Zuständigkeit betroffen und beseitigt; die sonstigen Zuständigkeitserfordernisse für die Häufung von Ansprüchen ge... mehr lesen...
Die Kläger kauften je zur Hälfte den Gesellschaftsanteil des Salo B an der offenen Handelsgesellschaft S und Co. Mit der am 24. Oktober 1973 zu 2 Cg 122/74 (früher 2 Cg 576/73) des Kreisgerichtes Wr. Neustadt eingebrachten Klage begehrte Salo B und in weiterer Folge die Beklagte als dessen Universalsukzessorin von den Klägern Zahlung von 15 866.67 S an Verzugszinsen, weil die Kläger mit der Zahlung des Kaufpreises für die oben genannten Geschäftsanteile in Verzug geraten seien. Mit ... mehr lesen...