Entscheidungsgründe: Die Klägerin und die Beklagte handeln mit Möbeln. Die Beklagte warb in den Oberösterreich-Ausgaben der Tageszeitung "Neue Kronenzeitung" vom 1.10.1993, 24.10.1993, 4.11.1993 und 18.11.1993 sowie in Postwurfsendungen mit den Behauptungen "Die Nr. 1 zwischen München und Wien!" und (in den beiden erstgenannten Ausgaben) - etwas darunter in einem Kasten - "Wunderland des Wohnens". Im Inserat in der "Neuen Kronenzeitung" vom 4.11.1993 und vom 18.11.1993 war de... mehr lesen...