Norm: ZPO §205 Abs2 ZPO § 205 gültig von 01.01.1898 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2002
Rechtssatz:
In der Regelung des § 205 Abs 2 ZPO kommt deutlich zum Ausdruck, daß trotz der Verfügungsgewalt der Parteien über den Streitgegenstand, sobald einmal zur Streitbereinigung das Gericht angerufen ist, aus Gründen der Rechtssicherheit verfa... mehr lesen...