Norm: ZPO §18 Abs2ZPO §20ZPO §21ZPO §528 Abs2 Z2 BZPO §528 Abs2 Z2 LEO §402 Abs1
Rechtssatz: Durch die Entscheidung des verstärkten Senates 1 Ob 2123/96d hat sich an der Rechtsprechung zur Rechtsmittelbefugnis des Nebenintervenienten und der die Nebenintervention nicht ablehnenden Partei nichts geändert. Wird daher die Nichtzulassung des Nebenintervenienten vom Rekursgericht bestätigt, so ist ein dagegen erhobener Revisionsrekurs nach § 528 Abs... mehr lesen...
Norm: ZPO §20 IKHVG 1994 §28
Rechtssatz: Das in einem Prozeß gegen die Haftpflichtversicherung ergehende Urteil ist kraft gesetzlicher Vorschrift (§ 28 KHVG 1994) auch in Bezug auf das Rechtsverhältnis des Halters und Lenkers des versicherten Fahrzeuges zum geschädigten Dritten rechtlich wirksam. Falls der Halter und Lenker als Nebenintervenient beitritt, kommt diesem die Stellung eines streitgenössischen Nebenintervenienten zu. ... mehr lesen...
Norm: ZPO §14 BdZPO §20 IKHVG 1994 §28
Rechtssatz: Der Versicherte, der dem Rechtsstreit auf Seiten der beklagten Haftpflichtversicherung als (streitgenössischer) Nebenintervenient beitritt, kann rechtswirksam eine Aufrechnungseinrede erheben. Denn gemäß § 26 KHVG 1994 besteht zwischen der beklagten Haftpflichtversicherung und dem als Nebenintervenienten beigetretenen Versicherten ein Gesamtschuldverhältnis, weshalb auch der Versicherer befreit... mehr lesen...