Begründung: Die Kläger kündigten der beklagten Partei das von ihr im Hause Salzburg, Mozartplatz 4, gemietete Geschäftslokal zum 28. Februar 1986 auf und machten den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 MRG geltend. Die Aufkündigung wurde der beklagten Partei am 28. Oktober 1985 zugestellt. Mit dem am 31. Oktober 1985 zur Post gegebenen Schriftsatz erklärte die Fa. E. B*** Söhne Gesellschaft mbH Wien den Beitritt als Nebenintervenient und erhob Einwendungen gegen die Aufkündigung. S... mehr lesen...