Mit dem angefochtenen Beschluß wurde der Antrag des Minderjährigen Josef F., die Besorgung der vormundschaftsbehördlichen Geschäfte vom Bezirksgericht Feldbach an das Bezirksgericht Bruck a. d. Mur zu übertragen, vom Oberlandesgericht als unzulässig zurückgewiesen, weil der durch einen vom Minderjährigen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachte Delegierungsantrag nach § 31 JN. die eigene Postulationsfähigkeit des Minderjährigen voraussetze und die rechtliche Fähigkeit des Genannten ... mehr lesen...