Norm: ZPO §171ZPO §197
Rechtssatz: Das Gericht kann Tonaufnahmen im Rahmen der Sitzungspolizei ausdrücklich untersagen. Unabhängig von einer derartigen Anordnung sind jedoch Tonaufnahmen von Gerichtsverhandlungen unzulässig, sofern nicht ausnahmsweise alle Beteiligten sich damit zumindest schlüssig für einverstanden erklärt haben. Zur Vermeidung von Missverständnissen und von zivil- wie disziplinärer Verantwortlichkeit ist die Einholung einer a... mehr lesen...
Norm: ZPO §197§198§199§200§201§202§203
Rechtssatz: Die Befugnisse der Sitzungspolizei erstrecken sich nur auf solche Ereignisse bei (in) der Verhandlung oder Amtshandlung, die der Inhaber der sitzungspolizeilichen Gewalt (Senatsvorsitzender, Einzelrichter) selbst sinnlich wahrnehmen konnte. Entscheidungstexte 12 R 220/98f Entscheidungstext OLG Wien 18.05.1999 12 R 220/98f ... mehr lesen...
Norm: ZPO §197ZPO §477 Abs1 Z4 D4
Rechtssatz: Keine Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO bei Unterlassung eines formellen Schlusses der Verhandlung vor Verkündung eines Teilurteils. Entscheidungstexte 2 Ob 173/78 Entscheidungstext OGH 09.11.1978 2 Ob 173/78 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0037423 ... mehr lesen...