Entscheidungsgründe: Mit dem in das Urteil aufgenommenen Beschluss wies das Erstgericht zwei Schriftsätze der Beklagten, die erst nach Schluss der Verhandlung gemäß § 193 Abs 3 ZPO eingebracht worden waren, teilweise (ON 13) bzw ganz (ON 14) zurück, weil sie über die der Beklagten vom Erstgericht eingeräumte Urkundenerklärung hinausgingen, indem sie neues Tatsachenvorbringen und Beweisanträge enthielten, und der Schriftsatz ON 14 überdies verspätet war. Das Berufungsgericht gab dem... mehr lesen...
Begründung: Mit der am 3. 3. 2000 zur Post gegebenen Klage begehrte die klagende Partei von der beklagten Partei die Zahlung einer Integritätsabgeltung in der gesetzlichen Höhe samt 6 % Zinsen seit 1. 1. 1990. Das Erstgericht hat die vorliegende Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen und den Antrag auf Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 194 ZPO abgewiesen. Das Gericht zweiter Instanz hat dem dagegen erhobenen Rekurs der klagenden Partei nicht Folge geg... mehr lesen...