Norm: ZPO §179. ZPO §275 Abs2
Rechtssatz: Die §§ 179 und 275 Abs 3 ZPO regeln die voneinander zu unterscheidenden Präklusionsfälle - Verspätung bei Vorbringen und Beweisanträgen und - Verschleppungsabsicht bei Beweisanträgen. Ob die Beweisanträge zu "neuem" oder "altem" Vorbringen gestellt wurden, ist nicht erheblich. Entscheidungstexte 13 R 163/06w Entscheidungstext OLG Wie... mehr lesen...